Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer (Limburg Consulting Partnerschaftsgesellschaft) und dem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisationsarbeiten sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Diese Auftragsbedingungen haben Vorrang vor allen Auftragsbedingungen des Auftraggebers.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten.
Die vertragsgemäße Erbringung der Leistung ist nicht davon abhängig, daß der Auftraggeber mit der Umsetzung etwaiger Empfehlungen oder sonstiger Ergebnisse der Beratung beginnt. Besteht das Ergebnis der Beratung darin, daß der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Undurchführbarkeit eines geplanten Vorhabens feststellt, so steht dies einer ordnungsgemäßen und vergütungspflichtigen Leistung nicht entgegen.
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt, ebenso Einzelheiten zu Beginn und voraussichtlichem Ende der Auftragsdurchführung, der eventuellen Leistungen sowie der aus dem Auftrag insgesamt und etwaigen Einzelphasen der Auftragsdurchführung voraussichtlich resultierenden Honorar- und Nebenkosten.
Der Auftragnehmer kann sich zur Auftragserledigung selbständiger sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, für die er entsprechend § 7 haftet. Dem Auftraggeber bleibt der Auftragnehmer unmittelbar verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung in rechtlichen Angelegenheiten, die über das nach § 5 Rechtsberatungsgesetz erlaubte Maß hinausgeht, ist ausgeschlossen.
§ 3 Leistungsänderungen; Änderung der Sach- oder Rechtslage
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten möglich ist.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Während der Dauer eines Auftrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, ihm zur Kenntnis gelangende Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten oder Voraussetzungen des Auftragsgegenstandes dem Auftraggeber unaufgefordert mitzuteilen. Nach Beendigung des Auftrags ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf solche Änderungen und die sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen, selbst wenn die Auswirkungen auf den Gegenstand dieses Vertrages offenkundig sind.
§ 4 Vertraulichkeit/Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, insbesondere Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und solche nicht außerhalb des Auftrags für sich selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Auf Wunsch wird der Auftragnehmer von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben lassen.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Auftrages hinaus und erstreckt sich auf alle Mitarbeiter/-innen des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere ihn zu informieren sowie im Bereich seiner Betriebssphäre unentgeltlich die Voraussetzungen zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber hat u.a.:
Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen,
eine Kontaktperson zu benennen, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht und die ermächtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben, falls im Rahmen der Fortführung des Auftrages Zwischenentscheidungen notwendig sind,
die Mitarbeiter des Auftragnehmers rechtzeitig und umfassend informiert bzw. ihnen die für ihre Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und mündlichen Erklärungen in einer vom Auftragnehmer formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber steht dafür ein, daß im Rahmen des Auftrags von der Auftragnehmerin gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält insoweit das unwiderrufliche, uneingeschränkte, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
Die Nutzung der im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer erstellten Beratungsergebnisse für juristische Personen, welche in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber stehen, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Konzernklausel). Für Verletzungen der vorstehenden Schutzpflichten haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
§ 7 Haftung und Schadenersatz
Der Auftragnehmer schuldet nicht den Eintritt eines bestimmten oder bestimmbaren Erfolgs, sondern nur die ordnungsgemäße Erbringung des im Angebot beschriebenen Beratungsdienstleistungen.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber dem Auftraggeber. Er übernimmt keine Verantwortung gegenüber Dritten oder für die Erfüllung der Verpflichtungen Dritter, auch soweit Dritte auf Vermittlung des Auftragnehmers eingeschaltet wurden.
Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft, ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf das Auftragsvolumen beschränkt.
Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 3 Jahren ab Anspruchsentstehung.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus Garantiehaftung, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
§ 8 Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- oder Naturereignisse oder durch sonstige von Ihr nicht zu vertretene Vorkommnisse von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- Ausland) eintreten.
Ist dem Auftragnehmer infolge höherer Gewalt die Leistung wesentlich erschwert oder zeitweilig unmöglich, so ist er von seiner Verpflichtung frei. Er ist jedoch berechtigt, die Leistung gleichwohl zu erbringen und die Erfüllung seiner Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt von Umständen höherer Gewalt mit.
§ 9 Annahmeverzug, unterlassene Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterläßt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Abs. 1 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Befreiung von der Leistungspflicht erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte an Einkünften erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
§ 10 Treuepflicht
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Zum Anfang
§ 11 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug , Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit zu berechnen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten werden gesondert abgerechnet, soweit nicht im Einzelfall eine Reise- bzw. Nebenkostenpauschale vereinbart ist.
Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen, Nebenkosten, usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
Bei verspäteter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno zu erheben.
Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungs- bzw. ein Zurückbehaltungsrecht nur bezüglich unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
§ 12 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, so kann er jedoch vorher mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt:
Für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste des Auftragnehmers ist die volle Vergütung zu zahlen. Der Auftragnehmer wird die bis zu diesem Zeitpunkt erarbeiteten Teilergebnisse des Beratungsauftrags dokumentieren und die Dokumentation zusammen mit den bis dahin angefallenen Aufzeichnungen an den Auftraggeber übergeben.
Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als der Auftragnehmer dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte Einkünfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
§ 13 Sonstiges
Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Gerichtsstand für beide Parteien ist Düsseldorf.